Am 10.04.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Erhebung der Grundsteuer durch die jeweilig zuständige Behörde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Durch den Gleichheitsgrundsatz sollen annähernd gleiche Lebensbedingungen im gesamten Bundesgebiet sichergestellt sein, weshalb dieser im Grundgesetz verankert ist. Durch die unterschiedliche Festlegung der Hebesätze und Einheitswerte durch die zuständige Behörde kam es zu erheblichen Schwankungen in den zu zahlenden Grundsteuerbeträgen. So liegt der niedrigste Grundsteuerhebesatz (Grundsteuer B) im Bundesvergleich bei 45 % und der höchste Grundsteuerhebesatz bei 959 %. Der rechnerische Durchschnitt liegt bei 375,9 %. Grundsteuer A gilt für Land-und Forstwirt Grundsteuer B gilt für bebaubare oder bebaute Grundstücke. In Erkner liegt der Grundsteuerhebesatz A bei 400v.H. und befindet sich damit im Bundesdurchschnitt. Mit einer wesentlichen Erhöhung ist damit nicht zu rechnen, sollte sich die nachfolgend erläuterte Variante 1 durchsetzen. Das Bundesverfassungsgericht legte fest, dass die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2019 eine neue grundgesetzkonforme Regelung finden, die auch den Vorgaben des Urteils entsprechen. Die Umsetzung- Erhebung der neu berechneten Grundsteuern hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen. Als Stadtverordneter und Mitglied des Haushaltsausschusses möchte ich in dieser Sache noch anmerken, dass die hier erhobenen Steuern zu 100 % in die Stadtkasse fließen und die 1.070.000 Euro ein fester Bestandteil des Jahreshaushaltes sind. Zur Zeit werden zwei Modelle im Bund diskutiert: 1. Variante: Wertunabhängiges Modell, das sich an der Grundstücks- und Gebäudegröße orientiert 2. Variante: Wertemodell, das sich an dem tatsächlichen Wert des Grundstücks und der Immobilie orientiert Die Variante 1 kommt zur Zeit den Vorgaben des Urteils am nächsten und gilt daher als wahrscheinlich und auch verwaltungstechnisch durchführbar, weil keine Einzelbewertungen erfolgen. Die zu erhebenden Beträge werden nach der bereits vorliegenden Formel berechnet. Der zu zahlende Steuerbetrag ist auch für den Betroffenen überschaubar und stellte keine Belastung ähnlich einer Miete da. Für Mieter von Wohnungen würde sich ebenfalls nichts ändern. Sollte sich aber die Variante 2 durchsetzen, weil hier ein mehr an Steuereinnahmen sehr wahrscheinlich ist, würden sehr individuelle Beträge erhoben werden müssen, wodurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Da ein Mehrfamilienhaus einen erheblichen Wert darstellt, würde auch ein ordentlicher Betrag an Grundsteuer fällig werden. Dieser wird erwartungsgemäß auf die Mieten umgelegt. Deshalb wird jetzt schon medial verkündet, dass in diesem Fall eine gesetzliche Regelung geschaffen werden muss, der es dem Vermieter untersagt die Mieten entsprechend anzuheben. Dieses Ansinnen erzeugt eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Eigenheimbesitzern, die ihre Immobile über Jahrzehnte hinweg als Altersvorsorge bezahlt haben. Da 2019 in vielen Bundesländern Kreis-und Landtagswahlen stattfinden, erwarte ich die Entscheidung erst nach deren Ausgang. Deshalb sollte ein jeder diesen Entscheidungsprozess genau beobachten und sein Wahlverhalten entsprechend anpassen. Erik Nickel CDU-Fraktion der Stadt Erkner Fraktionsvorsitzender